AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Advertpack Ltd. & Co. KG

§ 1 Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

(1) Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt).

(2) Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

(3) Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot, Urheberrechte

(1) Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtenden Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu ca. 10% der bestellten Auflage sind im Druckgewerbe üblich und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

(4) Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen. Sämtliche Dokumente und Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.

(5) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

(6) Der Kunde übernimmt die volle Haftung bei Verletzung geltender Gesetze für Preisauszeichnung, Eichung, Verpackung, Handelsmarken und Schutzrechte, welche den Druckauftrag betreffen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, bei Rechtsverletzungen den Auftragnehmer für jeglichen Schadensersatz, Kosten, Strafen oder Ausgaben zu entschädigen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle hierin genannten Bedingungen zusätzlicher Bestandteil der Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers sind.

§ 3 Druckfreigabe

(1) Der Auftrag geht erst nach Erhalt einer Druckfreigabe vom Auftraggeber aufgrund eines vom Auftragnehmer erstellten Druckbogens oder einer Druckansicht und gegebenenfalls der geleisteten Anzahlung in die Produktion.

(2) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.

(3) Farbvorlagen sind nur bindend, wenn die Proofs mit einem FOGRA-Keil versehen und mit hierzu geeigneten Geräten fachgerecht erstellt worden sind. Werden keine rechts- und farbverbindlichen Proofs, die den FOGRA-Standardwerten entsprechen, zur Verfügung gestellt, kann eine präzise Farbwiedergabe nicht garantiert und beanstandet werden. Wir können selbstverständlich einen FOGRA-Farbproof gegen Aufschlag für Sie erstellen. Bitte beachten: Geringfügige Farbtoleranzen sind im Offset- und Digitaldruck technisch bedingt und zulässig. Trotz Proof kann keine vollständige Übereinstimmung mit dem Druckergebnis gewährleistet werden.

(4) Im Tampondruckverfahren können feine und filigrane Bestandteile und Schriften zulaufen bzw. wegbrechen. Farbabweichungen, Farbverläufe, Farbüberdeckungen, Deckungsschwankungen und Blitzer lassen sich nicht absolut ausschließen. Aufgrund Passtoleranzen bis ca. 0,5 mm pro Farbe kann für eine exakte Übereinstimmung Ihres Designs nicht garantiert werden. Diese Eigenschaften stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen nicht zur Reklamation. Aufgrund des Druckverfahrens ist der max. Druckbereich von der Bechergröße und der Form des Motivs abhängig und beträgt nicht mehr als ca. 5 x 5 cm. Je nach Logoanforderung behalten wir uns vor, das Logo auf bis zu ca. 4 x 4 cm zu verkleinern. Bei der Bechergröße 100 ml beträgt die Aufdruckgröße grundsätzlich max. 3-4 cm. Die Aufdruckgröße stellt keinen Reklamationsgrund dar.

(5) Bei der Bedruckung von nicht weißen Flächen (z.B. bei braunen Bechermanschetten) ist eine stärkere Farbtoleranz (Abweichung von der Referenz-Farbe im Pantonefächer, insbesondere bei hellen Farben) möglich. Bei mehrfarbigen Motiven ab 2c sind wegen der instabilen Struktur der Wellpappe Passtoleranzen von bis zu 1 mm pro Druckfarbe möglich. Diese Eigenschften stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen nicht zur Reklamation.

(6) Vollfächige Druckveredelungsprozesse wie UV-Lackierung, Folienkaschierung (besonders wichtig bei Papptellern) o.ä. können zu deutlichen Abweichungen zwischen Farbproof und Druckergebnis führen. Das ist besonders bei der Produktion von Drucksachen mit gleichen Motiven, von denen ein Teil mit und ein Teil ohne Druckveredelung realisiert wird, zu berücksichtigen. Die auftretenden Unterschiede im Farbton stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen nicht zur Reklamation.

§ 4 Lieferfristen

(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor uns der Kunde alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorabzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Liefergegenstände an eine Transportperson übergeben wurden oder dem Kunden gegenüber als zur Abholung bereit angezeigt wurden, falls die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht an diesen geliefert werden kann.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

(3) Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden - insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 10 unten eingeräumt werden. In Fällen, in denen § 10 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet, sind die Verzugsschäden der Höhe nach begrenzt auf einen Wert von 0,5 % bis 5 % des Wertes des Teils der Lieferung, die infolge des Lieferverzuges vom Kunden nicht genutzt werden konnte. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Preise, Zahlung, Teilzahlung

1) Die niedergelegten Preise gelten für Lieferungen frei Haus, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist, oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurdenAb Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen abhängig zu machen.

(5) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.

(6) Ferner sind wir dann zur Verweigerung unserer Leistung berechtigt, falls uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach zu befürchten steht, dass der Kunde die ihm obliegende Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erbringen könnte. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde angemessene Sicherheit bei uns hinterlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages die Versicherung des Kaufpreisrisikos ablehnt.

(7) Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(9) Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Jede uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 6 Kündigung

(1) Sollte der Auftrag nach Erhalt der Auftragsbetätigung storniert werden, haben wir einen Anspruch auf Zahlung von einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 netto. 

(2) Im Falle der Kündigung durch den Kunden nach erfolgter Druckfreigabe vor dem Beginn der Produktion, haben wir einen Anspruch auf Zahlung von teilweise erbrachten Leistungen zzgl. EUR 100,00 netto Bearbeitungsgebühr.

(3) Für den Fall der Kündigung der Bestellung durch den Kunden vor Lieferung der bestellten Waren bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Vom zu bezahlenden Kaufpreis abzuziehen sind ausschließlich die Aufwendungen, die wir als Folge der Kündigung der Bestellung einsparen.

§ 7 Gefahrübergang, Absendung, Verpackung

(1) Sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der Liefergegenstände an den Kunden ab unserem Werk.

(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände geht auf den Kunden mit Übergabe der Liefergegenstände an die Transportperson über. Dies gilt auch, sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten für Verpackung und Transport übernehmen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstehung der Lieferung an den Kunden über.

(3) Die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände obliegt uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Eine Transportversicherung für die Liefergegenstände wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten den Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.

(2) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

(3) Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gewahrt bleibt (Abtretung des Veräußerungsanspruches wird nachfolgend in Ziffer 4 geregelt). Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.

(4) Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.

(5) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.

(6) Das Recht des Kunden über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des § 7 Ziffer 5 steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden - abzüglich der Verwertungskosten - auf seine Verpflichtungen gegenüber uns gut gebracht.

(7) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welchen Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.

(8) Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.

(9) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.

§ 9 Beansatndungen / Gewährleistungen

(1) Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

(2) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.

(4) Die gelieferte Ware ist sofort nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns sofort am selben Tag oder in begründeten Fällen spätestens zwei Werktage nach Lieferung, schriftlich (per Mail oder Fax) gegebenenfalls mit Bildmaterial mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns sofort, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

(5) Beschädigte Verpackungen sind sofort und unbedingt in Anwesenheit des Kuriers auf Beschädigung des Inhaltes zu prüfen und gegebenenfalls sofort protokolieren zu lassen.

(6) Sollten einzelne Becher sich jedoch allerspätestens während einer Veranstaltung bei Benutzung als mangelhaft (z.B. undicht nach kurzer Zeit, gravierende Verarbeitungsfehler o.Ä.) erweisen und ihre Menge über die produktionsbedingte Toleranzgrenze von ca. 3% der bestellten Menge hinausgeht, sind sie unbedingt aufzubewahren und gegebenenfalls nach Vereinbarung an uns zurückzusenden. Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, uns darüber allerspätestens innerhalb von 2 Tagen nach Veranstaltungsende schriftlich (per Mail oder Fax) mit Bildmaterial in Kenntnis zu setzen. Liegt die Menge der mangelhaften Exemplare unterhalb der 3%-Grenze der gelieferten Gesamtauflage, behalten wir uns vor, die Art der Wiedergutmachung nach wirtschaftlichen Kriterien zu wählen.

(7) Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängelrügen und gegebenenfalls ohne Vorlage einer ausreichenden Menge von Fehlexemplaren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(8) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.

(9) Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist, verjähren Mängelansprüche 6 Monate nach Ablieferung.

(10) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden § 10. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.

(11) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.

(12) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(13) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

(14) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

(15) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(16) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.

(17) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

(18) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

(19) Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

(20) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung, für Verschleiß, Schäden, die durch den Käufer oder einen Dritten verschuldet werden, eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte.

(21) Im Einzelfall können ergänzende Gewährleistungs- und Kundendienstprogramme vereinbart werden einschließlich einer erweiterten Gewährleistungspflicht, Notrufprogrammen und Wartungsprogrammen.

§ 10 Rücktritt, Unmöglichkeit

(1) Neben den an anderer Stelle in diesen Bedingungen geregelten Fällen kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen unmöglich wird, bevor das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände auf den Kunden übergegangen ist. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit unserer Verpflichtungen kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten, falls er offenkundig kein Interesse an Teillieferungen hat. Anderenfalls kann der Kunde eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden generell nur dann zulässig, falls die Verletzung unserer Vertragspflichten wesentlich ist.

§ 11 Haftung

(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:

a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes oder für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist.

(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in der Regel in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

§ 12 Warenrückgabe

(1) Sofern wir nach diesen Bedingungen gegenüber dem Kunden zur Rücknahme von gelieferten Gegenständen verpflichtet sind, sind wir zur teilweisen oder vollständigen Rücknahme der Liefergegenstände insoweit verpflichtet, als dass diese Gegenstände unbenutzt, unverändert, neuwertig, übereinstimmend mit unserem aktuellen Lieferprogramm sind.

(2) In dem Fall, in dem wir Liefergegenstände vom Kunden zurücknehmen, erhält der Kunde in Übereinstimmung mit Ziffer 1 eine Gutschrift von 100 % des kalkulierten Nettopreises der zurückgegebenen Liefergegenstände. Weitere Forderungen stehen dem Kunden nicht zu.

(3) Für den Fall der Rücksendung von Liefergegenständen aufgrund von Mängeln, die wir nicht zu verantworten haben, hat die Rücklieferung auf Kosten des Kunden zu erfolgen.

§ 13 Import- und Exportgeschäft

Bei Import- und Exportgeschäften sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern uns oder unseren Vorlieferanten die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden oder sofern die Durchführung des Vertrages infolge behördlicher Verbote unmöglich ist oder wird. Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

§ 14 Erfassung von Kundendaten

(1) Unsere Buchhaltung wird über eine EDV Anlage geführt. In diesem Zusammenhang speichern wir geschäftsbezogene Kundendaten.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Der Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich ist am Erfüllungsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

(3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

§ 16 Begrenzung der Vertretungsberechtigung unserer Mitarbeiter

Wir erklären hiermit ausdrücklich, dass unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen, insbesondere unser Außendienst und unsere Techniker, nicht bevollmächtigt sind, Nachträge und Änderungen an den geschlossenen Verträgen vorzunehmen, insbesondere nicht per Telefon oder verbal. Änderungen zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung unserer Geschäftsführung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Berlin, den 01.01.2018

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